Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Deutsch-Italienische Gesellschaft Remscheid e.V (D.I.G. Remscheid e.V.) (= Associazione Italo-Tedesca Remscheid e.V.) - Er hat seinen Sitz in Remscheid und wurde am 13. Dezember 2016 in das Vereinsregister eingetragen. Der Name führt den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
Abs. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, des Sports, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens hauptsächlich im Konsulatsbezirk Köln. Jegliche partei / politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Abs. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Eine verstärkte Förderung von kulturellen und sozialen Maßnahmen für italienische Mitbürger sowie deren kultureller und sozialer Identität.
- Förderung der Zusammenarbeit von sozialen Einrichtungen; insbesondere mit der Ital. Kath. Mission und dem Caritasverband Remscheid e. V.
- Anregung und/oder Durchführung von bi- bzw. multikulturellen Maßnahmen in einem aufzubauenden Begegnungszentrum.
- Hilfe bei der Planung und Durchführung von wirtschaftlichen Projekten sowie Existenzgründung, die besonders der Schaffung von Arbeitsplätzen im Heimatland Italien dienen.
- Wirtschaftliche Projekte im Sinne des Punktes 4 dieser Satzung sind:
- die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, soweit die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser angestrebt werden kann,
- die Förderung der beruflichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- die Förderung und soziale Betreuung von besonders italienischen Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen bei der Schaffung von beruflichen Perspektiven,
- die Förderung der Kleingärtnerei, des Küstenschutzes, der Tierzucht und der Pflanzenzucht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Beitritt ist jedem möglich, der mit den Zielvorstellungen des Vereins übereinstimmt und volljährig ist.
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein. Der Vorstand hat seine Entscheidung über den Antrag dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet:- a) mit dem Tod des Mitgliedes (ggfls. zusätzlich: mit der Auflösung der juristischen Person)
- b) durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (Brief) gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- c) durch Ausschluss
- Bei Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen § 2, § 3 und § 4, sowie bei einem Beitragsrückstand für mehr als 1 Jahr, kann der Vorstand das betreffende Vereinsmitglied- nach Anhörung des Betroffenen -aus dem Verein ausschließen. Die Mitteilung dieses Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied ist nicht erforderlich, wenn dem Verein keine gültige Adresse vorliegt. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. - Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied bei Abstimmung eine Stimme.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
- Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung durch den Vorstand.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen ist. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung:
- a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- b) die Beschlussfassung über Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Vorstandes
- c) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung
- d) die Entlastung des Vorstandes
- e) die Änderung der Satzung
- f) die Auflösung des Vereins
- g) die Entscheidung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
- h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit ist jedoch abhängig von der Anwesenheit des Vorstandsvorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, von
der Anwesenheit seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder, in seiner Abwesenheit, die seines Stellvertreters.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern; diese fünf werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
- den Vorsitzenden
- den Stellvertretenden Vorsitzenden
- den Schatzmeister
- den Schriftführer
- ein Beisitzer.Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern: der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Zu den Vorstandssitzungen soll der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter spätestens alle 6 Monate mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einladen. Bei dringenden Anlässen kann die Einladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
- Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 9 Rechnungsprüfer
Das Kollegium der Rechnungsprüfer besteht aus 2 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr das Rechnungswesen und die Kasse so rechtzeitig zu prüfen, dass sie in der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres einen zeitnahen Bericht geben können. Die Rechnungsprüfer haben die satzungsmäßige Verwendung der Mittel zu überprüfen. Sie können an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Liquidation des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins, je zur Hälfte an den Caritasverband Remscheid e.V. und an die zuständige Kath. Kirchengemeinde (Ital. Kath. Mission Remscheid), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Die Bekanntmachung der Liquidation gemäß § 50 BGB erfolgt im Regierungsamtsblatt Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf.
Remscheid, den 14. April 2018